Schüler*innen können sich dreimal wöchentlich freiwillig testen, wenn deren Sorgeberechtigten das schriftliche Einverständnis dafür eingereicht haben. Eine Testpflicht kann für einzelne Schulen angeordnet werden, wenn das Infektionsgeschehen dies erforderlich macht. Die Maskenpflicht besteht nicht, sie kann ebenfalls für einzelne Schulen ausgesprochen werden, damit der Präsenzunterricht weiterhin stattfinden kann. Ausgenommen davon sind Schüler*innen der Klassen 1-4.
Als Nachweis für die Entschuldigung von Schüler*innen reicht ein zertifizierter Schnelltest (der in einem zertifizierten Zentrum oder in der Schule durchgeführt wurde).
Seit dem 01.10.22 gilt, dass ein zertifiziertes negatives Schnelltestergebnis vorgelegt werden muss, wenn eine an Covid erkrankte Person aus der Krankheit in die Schule zurückkehren möchte. Dies ist jetzt verbindlich!
Wir bitten darum, dass Sie bei Erkältungsanzeichen Ihre Kinder freiwillig verstärkt auf Corona testen.
Liebe Eltern,
folgende Informationen erhielten wir aktuell vom Senat, die ich Ihnen hiermit zur Kenntnis gebe:
Wir möchten Sie hiermit darüber informieren, welche Schutz- und Hygienemaßnahmen vorbehaltlich des Erlasses der entsprechenden rechtlichen Regelungen ab dem 1. April an Berliner Schulen gelten werden.
Nach derzeitigem Stand sind ab dem 1. April lediglich die Basisschutzmaßnahmen gemäß§ 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes zulässig.
Für Schulen bedeutet dies, dass lediglich eine Testpflicht zulässig ist. Die Testpflicht an Berliner Schulen wird daher bis auf Weiteres bestehen bleiben.
Ab dem 1. April gilt die Testpflicht auch für geimpfte und genesene Personen. Dies betrifft sowohl Schülerinnen und Schüler als auch Lehrkräfte, weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des pädagogischen Personals und sonstige an der Schule tätige Personen.
Aufgrund der noch immer hohen Fallzahlen und der Tatsache, dass außer der Testpflicht sämtliche Schutz- und Hygienemaßnahmen an Schulen entfallen, hat sich die Bildungsverwaltung für diese Regelung entschieden. Ansonsten wird die Ausgestaltung der Testpflicht weitestgehend unverändert bestehen bleiben. Das bedeutet:
- Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte, weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des pädagogischen Personals und sonstige an der Schule tätige Personen unterliegen der Testpflicht.
- Es wird bis auf Weiteres dreimal wöchentlich getestet.
- Schülerinnen und Schüler erfüllen die Testpflicht durch beobachtete Selbsttestung in der Schule oder durch Nachweis, dass eine Testung von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (z.B. Teststellen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken) durchgeführt wurde und das Testergebnis negativ war.
Für schulexterne Personen (z.B. Eltern) gilt weiterhin bei folgenden schulischen
Zusammenkünften eine 3G-Regel:
-Teilnahme an Gremiensitzungen
-Teilnahme an Elternversammlungen, Elterngesprächen und weiteren terminierten Vor-Ort-Besuchen
-Teilnahme an schulischen Veranstaltungen
Das bedeutet, dass schulexterne Personen geimpft, genesen oder getestet sein müssen, um an diesen Zusammenkünften teilnehmen zu können.
Die Regelung, die besagt, dass Schülerinnen und Schüler außerhalb der Schule und außerhalb der Ferienzeiten als getestet gelten, wenn sie ihren gültigen Schülerausweis vorlegen, wird voraussichtlich beibehalten werden.
Auf Grund der bundesgesetzlichen Vorgaben gilt darüber hinaus:
Die Maskenpflicht fällt ab dem 1. April in allen Schulen und Jahrgangsstufen weg. Seitens der SenBJF wird weiterhin dringend empfohlen, eine Medizinische Maske zu tragen.
Die Musterhygienepläne treten mit Ablauf des 31. März außer Kraft.
Der Stufenplan tritt mit Ablauf des 31. März außer Kraft. Somit erfolgt keine Zuordnung der Schulen in die Stufen mehr. Es finden allerdings weiterhin regelmäßige Gespräche zwischen
regionalen Schulaufsichten und den Gesundheitsämtern statt. Hier werden das aktuelle Infektionsgeschehen und eventuell notwendige Maßnahmen an den Schulen besprochen.
Hier finden Sie und ihr unseren neuen Hygieneplan zum Download - verbunden mit der Bitte, ihn sorgfältig zu lesen.
Sie finden im Folgenden eine aktuelle Aufstellung der senatseigenen Testzentren. Diese Testzentren werden im Auftragder Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung von deren Dienstleistern betrieben.
Dort können im Falle positiver Schnelltests PCR-Nachttestungen durchgeführt werden.